ILO-Übereinkommen über Zwangsarbeit.
Am 28. Juni 1930 hat die Konferenz der Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) das Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit angenommen.
Das Übereinkommen ist am 1. Mai 1932 in Kraft getreten und wurde von Deutschland am 13.06.1956 ratifiziert.
Es lohnt sich im Zusammenhang mit der Diskussion um die sog. "Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung" (Ein-Euro-Jobs) dieses Übereinkommen in Erinnerung zu rufen. Zum Beispiel:
Artikel 1
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, den Gebrauch der Zwangs- oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen möglichst bald zu beseitigen.
Artikel 2
Als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.
Artikel 14
Abgesehen von der in Artikel 10 dieses Übereinkommens bezeichneten Arbeit ist Zwangs- oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen in Geld zu vergüten, und zwar zu Sätzen, die weder niedriger sind als die für gleichartige Arbeit in dem Gebiete der Arbeitsverrichtung, noch niedriger als die im Anwerbungsgebiet üblichen Sätze.
Quelle: http://www.ilo.org/ilolex/german/docs/gc029.htm


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